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Betriebliche Vorsorge

1200 Firmen vertrauen der Branchenlösung Medien

Im Jahr 2015 wurde für die freiwillige betriebliche Alters­vorsorge Branchenlösung Medien und eine erhebliche Erweiterung der versicherbaren Berufe von Medienschaffenden eingeführt. Seitdem können zum Beispiel auch Werbe- und PR-Agenturen und Marktforschungsinstitute Ihre komplette Belegschaft beim Versorgungswerk der Presse ver­sichern.

Bereits über 1200 Firmen der Medienbranche haben dieses Konzept im Unternehmen etabliert.


BETRIEBLICHE VORSORGE

Zusätzliche Alters­vorsorge muss sein - die gesetzliche Rente ist in vielen Fällen zu knapp für ein angenehmes Leben im Alter. Aus diesem Grund ergänzt die betriebliche Altersversorgung die staatliche Rente.

Als Angestellter oder Arbeiter bekommen Sie zwar später eine gesetzliche Rente aber wegen der ungünstigen Bevölkerungsentwicklung müssen in Zukunft immer weniger Beitragszahler immer mehr Rentner finanzieren - und weitere Leistungskürzungen sind unvermeidbar, damit die gesetzliche Rente finanzierbar bleibt.

Presse Direktversicherung ("Perspektive" oder kapitalmarktnah)

  • lebenslange Rentenzahlung frühestens ab dem 62. Lebensjahr
  • Einschluss verschiedener Risikobausteine möglich

Recht auf Entgeltumwandlung

Alle Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf Umwandlung von Gehaltsanteilen in eine betriebliche Alters­vorsorge. Durch umfangreiche Reformen ist die betriebliche Altersversorgung in den vergangenen Jahren noch attraktiver geworden. Der Arbeitgeber kann den Durchführungsweg und auch den Versicherer bestimmen.

Nach § 3 Nr. 63 EStG können in eine Direktversicherung Beiträge in Höhe von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Gesetzlichen Rentenversicherung (West) pro Jahr steuerfreifrei eingezahlt werden (6.624 € in 2020).

Die Rentenleistungen im Alter sind voll steuerpflichtig (nachgelagerte Besteuerung). Jedoch ist der individuelle Steuersatz in der Rentenphase im Allgemeinen geringer als in der Beitragsphase.

Unverfallbarkeit

Bei einer arbeitnehmerfinanzierten Entgeltumwandlung gilt die Unverfallbarkeit von Anfang an. Für andere Zusagen, die nach dem 01.01.2018 gegeben wurden, gilt die gesetzliche Unverfallbarkeit, wenn Sie als Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Ausscheidens das 21. Lebensjahr vollendet haben und die Zusage drei Jahre bestanden hat.

Für vor dem 01.01.2018 erteilte Zusagen gelten die alten Unverfallbarkeitsfristen mit folgender Besonderheit weiter: Unverfallbarkeit tritt bereits ein, wenn der Arbeitnehmer bei Ausscheiden ab dem 01.01.2021 mindestens 21 Jahre alt ist. Was passiert bei Arbeitgeberwechsel? Sie haben einen Rechtsanspruch auf Übertragung Ihrer Versorgung (Portabilität) auf den Versorgungsträger Ihres neuen Arbeitgebers. Sie können (z. B. bei Selbstständigkeit) jedoch den Vertrag auch privat fortführen. Die Höhe des neuen Beitrags legen Sie nach Ihren Möglichkeiten fest. Wir errechnen dann die neuen Versicherungsleistungen. Es besteht auch die Möglichkeit, den Vertrag beitragsfrei weiterzuführen.

Flexibilität

Bei Ausscheiden beim alten Arbeitgeber gehen Ihre Ansprüche nicht verloren. Die Direktversicherung kann mit Zustimmung des jeweiligen Arbeitgebers auch auf einen neuen Arbeitgeber übertragen werden. Bietet der Arbeitgeber noch überhaupt keine betriebliche Altersversorgung an, hat der Arbeitnehmer auf jeden Fall Anspruch auf Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung. 

Sie haben einen Rechtsanspruch auf Übertragung Ihrer Versorgung (Portabilität) auf den Versorgungsträger Ihres neuen Arbeitgebers.

Sie können den Vertrag auch privat fortführen  (z. B. bei Selbstständigkeit). Die Höhe des neuen Beitrags legen Sie nach Ihrem Wunsch fest. Es besteht auch die Möglichkeit, den Vertrag beitragsfrei weiterzuführen.

Auch bei Elternzeiten oder längerer Krankheit können Sie Ihre betriebliche Vorsorge aus eigenen Mitteln weiterführen - damit Versorgungslücken vermieden werden.

Ihre betrieblichen Versorgungsansprüche sind im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers geschützt und gehen auch bei einem möglichen Konkurs des Arbeitgebers nicht verloren.